Wir nehmen seit 2014 am HaLT-Projekt teil:
Unsere Regelungen für Vereinsfeste, Veranstaltungen und fürs Vereinsheim
- Einhaltung des Jugendschutzgesetzes: Bier, Wein und Sekt erst ab 16 Jahren;
Spirituosen, Mixgetränke und Zigaretten nur für Volljährige.
- Aktionen die zum schnellen Trinken von Alkohol motivieren (z.B. Stiefeltrinken nach
Wettkämpfen, Happy-hour oder all-you-can-drink) sind nicht gestattet.
- Unbedingte Einhaltung des sogenannten „Apfelsaftgesetzes“: Das günstigste alkoholfreie Getränk
darf nicht teurer sein, als das günstigste alkoholische Getränk in gleicher Menge und wird auch beworben.
- Ausbilder/innen und Stimmführer/innen leben einen maß- und genußvollen und vor allem
verantwortungsbewußten Umgang mit Alkohol vor. Sie benehmen sich in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen immer wie ein Vorbild und nehmen die Verantwortung gegenüber Eltern und Öffentlichkeit
ernst.
- Alkohol wird nicht als Belohnung für einen Erfolg eingesetzt (z.B. Kasten Bier bei
Spielgewinn).
- Hinter der Bar stehen nur Erwachsene, diese handeln beim Verkauf alkoholischer Getränke
verantwortungsbewußt.
- Übungsleiter/innen, Ausbilder/innen, Stimmführer/innen und Vorstandsmitglieder kennen die
Jugendschutzbestimmungen.
- Die Regeln, die für den Verein verbindlich sind, müssen deutlich sichtbar aushängen, damit sie
durch die Öffentlichkeit auch kontrolliert werden können.
- Ein eigener Jugendschutzbeauftragter wird für die Dauer der Veranstaltung bestellt.
Dieser/Diese achtet darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.
- Die Erfahrungen bei dieser Veranstaltung werden an die Gemeinde zurückgemeldet, um für die
Zukunft Verbesserungen zu erzielen.
- Die Verantwortlichen im Verein kennen die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und treffen
die nötigen Vorkehrungen zur Umsetzung.
- Bereits bei der Ankündigung einer Veranstaltung (Plakate, Einladungen, Zeitungs-berichte
u.s.w.) wird ein kurzer Hinweis auf die Bestimmungen des Jugendschutz-Gesetzes gegeben.
- Das Ausschankpersonal wird vor der Veranstaltung angewiesen, junge Besucher zum Vorzeigen
eines Ausweises aufzufordern und keinen Alkohol auszugeben, falls der notwendige Altersnachweis nicht erbracht wird.
- Auf die strikte Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird durch besonderes Material (Poster,
„rote Karten“) hingewiesen.
- Das Rauchverbot wird eingehalten. Seit dem 01.08.2007 gilt in Sport- und Mehrzweckhallen sowie
in Gaststätten und Vereinsheimen in Baden-Württemberg ein grundsätzliches Rauchverbot. Die Giftstoffe im Passivrauch schaden Raucher/innen und Nichtraucher/innen gleichermaßen.
- Ausbilder/innen und Stimmführer/innen rauchen grundsätzlich nicht in der Gegenwart von
Jugendlichen und Kindern.
- Es wird grundsätzlich auf hochprozentige Getränke verzichtet, denn 90% aller schweren
Alkohovergiftungen unter Jugendlichen stehen in Zusammenhang mit Spirituosen, d.h. eine solche Regelung schützt besonders Jugendliche.
- Während öffentlichen Vereinsauftritten und Umzügen in Landsknechttracht bzw. in
Vereinskleidung werden keine alkoholischen Getränke mitgeführt (z.B. in Flachmann, Gürtelflasche o.ä.) und nicht konsumiert.
Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern: